?Durchsuchung Verhaftung Festnahme Vorladung Vernehmung wegen § 184b StGB
?Gefahr Widerruf Zuverlässigkeit ZÜP nach LuftSiG oder SÜG (mehr dazu...)
?Durchsuchung Verhaftung Festnahme Vorladung Vernehmung wegen § 184b StGB
?Gefahr Widerruf Zuverlässigkeit ZÜP nach LuftSiG oder SÜG (mehr dazu...)
Nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB ist ein pornographischer Inhalt dann kinderpornographisch, wenn er zum Gegenstand hat
1. sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
2. die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
3. die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.
Dabei sind bereits seit 2015 auch solche Dateien beziehungsweise Bilder oder Videos strafbar, die früher als strafloses sogennanntes „Posing“ eingestuft wurden. Dies gilt auch für selbst hergestelltes Material sowie für Zeichnungen und Comics.
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